Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Gültig ab 01.07.2014
1. Gültigkeit
1.1
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Firma trafopower ag (im Folgenden als Unternehmer bezeichnet) übernommenen Aufträgen, soweit Ausnahmen nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Für den Auftraggeber treten diese Bedingungen sofort bei mündlicher Auftragserteilung in Kraft.
2. Allgemeines
2.1
Ein Vertrag gilt bei Empfang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Unternehmers, welche die Annahme des Auftrages aussagt, als abgeschlossen.
2.2
Verbindliche Offerten des Unternehmers verpflichten diesen, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, während 90 Tagen ab Ausstellungsdatum.
3. Pflichten des Unternehmens
3.1
Der Unternehmer verpflichtet sich, den vereinbarten Auftrag mit all den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln fachgerecht zu erfüllen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese in den vorliegenden Bedingungen
ebenfalls als Unternehmer bezeichnet werden, sofern dies nicht durch unvorhersehbare Umstände (Krankheit oder Unfall) oder höhere Gewalt verhindert wird.
4. Pflichten des Auftraggebers
4.1
Der Auftraggeber macht den Unternehmer spätestens bei Auftragserteilung auf einzuhaltende Vorschriften oder Normen die sich auf die Arbeitsausführung, den Betrieb, sowie auf Krankheits- und Unfallverhütung beziehen, aufmerksam.
4.2
Liefert der Auftraggeber die zur Arbeitsausführung erforderlichen Unterlagen und technischen Dokumentationen, so stellt er sicher, dass diese bei einfachen und mittleren Anlagen 2 Arbeitstage, bei komplexen Anlagen 5 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn dem Unternehmer in verbindlicher Ausführung zur Verfügung stehen.
4.3
Der Auftraggeber ist besorgt, dass die auszuführenden Arbeiten zum vereinbarten Termin begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung ausgeführt werden können. In diesem Zusammenhang meldet er zwecks Personaleinsatzplanung dem Unternehmen den verbindlichen Personalabruf bei einfachen Anlagen 2 Wochen, bei mittleren Anlagen 3 Wochen und bei komplexen Anlagen spätestens 4 Wochen vor definitiver Arbeitsausführung.
4.4
Der Auftraggeber ist besorgt, dass dem Unternehmer während der Dauer seines Arbeitseinsatzes auf Platz die notwendige elektrische Energie, sowie Beleuchtung der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.
4.5
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht oder nur ungenügend nach, ist der Unternehmer berechtigt diesen selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Er wird den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freigestellt.
4.6
Bei Gefährdung des Personals des Unternehmers aus Gründen die dieser nicht zu vertreten hat, oder bei erheblicher Behinderung in der Arbeitsausführung, ist der Unternehmer berechtigt, die Rückkehr des Personals anzuordnen. Die entsprechenden Stundensätze als Wartezeit und die Reisekosten zuzüglich Déplacement werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
5. Geheimhaltung
5.1
Der Unternehmer verpflichtet sich sämtliche Informationen aus dem Geschäftsbereich des Auftraggebers, welche nicht allgemein zugänglich oder bekannt sind, vertraulich zu behandeln.
6. Arbeitszeiten
6.1
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 41 Stunden. Sie wird auf 5 Arbeitstage zu je 8,2 Stunden verteilt. Hinsichtlich der Einteilung der Arbeitszeit richtet sich das Personal des Unternehmens nach den betrieblichen Gegebenheiten des Auftraggebers sowie den örtlichen Verhältnissen. Die normale tägliche Arbeitszeit wird zwischen 06.00h und 20.00h erbracht.
6.2
Als Ueberzeit gelten die über die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden zwischen 06.00h und 20.00h. Ueberzeit wird mit einem Zuschlag von 25% in Rechnung gestellt.
6.3
Als Abendarbeit gelten die normalen Arbeitsstunden zwischen 20.00h und 23.00h. Abendarbeit wird mit einem Zuschlag von 25% in Rechnung gestellt.
6.4
Als Nachtarbeit gelten die Arbeitszeiten zwischen 23.00h und 06.00h. Nachtarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% in Rechnung gestellt.
6.5
Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Samstag, Sonntag, an den gesetzlichen Feiertagen und den am Montageort geltenden lokalen Feiertagen oder wöchentlichen Ruhetagen. Sonntagsarbeit wird mit einem Zuschlag von 50% in Rechnung gestellt.
7. Reisezeit und andere der Arbeitszeit gleichgestellte Zeiten
7.1
Als Reisezeit wird der Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zwischen Firmensitz des Unternehmers und Arbeitseinsatzort des Auftraggebers angesehen. Reisezeit wird anhand des geltenden Preisblattes in Rechnung
gestellt.
7.2
Eine angemessene Vorbereitungs- bzw. Abwicklungszeit nach der Reise gilt als Arbeitszeit und kann anhand des geltenden Preisblattes in Rechnung gestellt werden.
8. Preisstellung, Personalkosten
8.1
Werden die Arbeiten nach Ergebnis in Rechnung gestellt, so gelten für die Berechnung der Personalkosten einerseits die geltenden Verrechnungssätze des Unternehmers und anderseits die vom Auftraggeber unterzeichneten Arbeitsrapporte. Erteilt der Auftraggeber diese Bescheinigung nicht rechtzeitig oder durch hierfür nicht zuständiges Personal, so gelten die Aufzeichnungen des Personals des Unternehmens
als Berechnungsgrundlage.
8.2
Werden Arbeiten zu Festpreis ausgeführt, so deckt dieser die schriftlich vereinbarten Arbeiten bzw. Leistungen. Hat der Auftraggeber die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht rechtzeitig und vollständig erbracht, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine Anpassung des Festpreises. Dazu ist er auch berechtigt bei unverschuldeten Wartezeiten und Mehraufwendungen, oder wenn sein Personal bei der Arbeitsausführung
auf irgendeine Art behindert wird.
8.3
Bei Arbeiten, welche sich über einige Jahre erstrecken, behält sich der Unternehmer vor, die Preise der jeweiligen Teuerung anzupassen.
9. Aufenthaltskosten
9.1
Bei Einsätzen im Umkreis von mehr als 5 km des Firmensitzes wird jeweils pro Tag das Mittagessen pauschal entschädigt.
9.2
Bei einem angeordneten Einsatz der bis nach 20.00h dauert, wird Pauschal eine Verpflegungsentschädigung ausbezahlt.
9.3
Erfolgt der Arbeitseinsatz vor 05.30h wird eine Verpflegungsentschädigung für das Frühstück ausbezahlt.
9.4
Bei Einsätzen von mind. 6 Stunden zwischen 20.00h und 06.00h wird eine Verpflegungsentschädigung für eine Mitternachtsverpflegung ausbezahlt.
10. Kategorienbeschreibung
10.1
Die im Preisblatt aufgeführten Verrechnungskategorien sind nicht personenabhängig, sondern sie beziehen sich auf die Art der auszuführenden Arbeiten.
11. Zahlungsbedingungen
11.1
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Fakturen vom Auftraggeber innerhalb von 30 Tagen ab Faktura-Datum rein netto zu bezahlen. Der Unternehmer ist berechtigt Teilzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.
12. Gewährleistung
12.1
Der Unternehmer leistet für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung der Arbeiten Gewähr für deren fachgerechte und sorgfältige Ausführung.
12.2
Während der Gewährleistungszeit entdeckte Mängel an den ausgeführten Arbeiten werden kostenlos beseitigt, vorausgesetzt diese sind unverzüglich nach Entdeckung dem Unternehmer schriftlich gemeldet worden.
13. Haftung
13.1
Der Unternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Jedoch nur für Schäden , die sein Personal bei der Vorbereitung, der Ausführung oder bei der Nachbesserung allfälliger Mängel schuldhaft verursacht hat. Die Haftung ist insgesamt beschränkt auf Fr. 10‘000‘000.-. Hinsichtlich Personalschäden gilt die gesetzliche Haftung.
13.2
Sofern keine rechtswidrige Absicht oder grobfahrlässige Handlungsweise nachgewiesen werden kann, ist die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Auftraggeber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vermögensschäden und Verluste als Folge einer Verzögerung oder Unterbrechung der Montagearbeiten sowie für Vertragseinbussen und Folgeschäden ausgeschlossen.
13.3
Der Unternehmer haftet insbesondere nicht für indirekte Schäden, Verzugsfolgen, Folgeschäden oder Verluste wie z.B. Ausfall von Erträgen, Nutzungsausfall, Energieausfall, Kapitalkosten oder Kosten für Ersatzbeschaffung von Energie.
14. Gerichtsstand
14.1
Gerichtsstand für Auftraggeber und Unternehmer ist der Hauptsitz des Unternehmers.